Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung (BAG, 9.März 2005 – 5AZR 385/02 – EzA TVG §4 Ausschlussfristen Nr.177 m.w.N.).
Arbeitsbereitschaft wird schon seit Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 als Arbeitszeit beurteilt. Die Änderungen durch die Gesetze zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004, haben an dieser Beurteilung nichts geändert.
Arbeitsbereitschaft ist von den Begriffen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zu unterscheiden.
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