Wenn ein pflegebedürftiger Versicherter aus einer bereits behindertengerecht mit einem Zuschuss gestalteten Wohnung in eine Wohnung zieht, die noch nicht behindertengerecht ausgestattet ist, könnte er das Recht auf einen zweiten Zuschuss für Anpassungen zur Verbesserung seiner Wohnsituation haben.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat darauf hingewiesen, dass der Schlüssel für einen zusätzlichen Zuschuss die nachträgliche, objektive Veränderung der Pflegesituation ist. Es ist für die Entscheidung unerheblich, ob es eine Erhöhung des Pflegebedarfs gibt. Eine Erweiterung des Pflegebedarfs ist nur eine Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Pflegesituation, sie schließt andere Möglichkeiten nicht aus. Andere nachvollziehbare Gründe eines Pflegebedürftigen, die zu einer neuen Umbaumaßnahme führen könnten, wären ebenfalls gültig.
Zum Beispiel könnte der Umzug aus einer behindertengerechten Wohnung in eine Wohnung, die noch nicht behindertengerecht ist, als nachträgliche Änderung der Pflegesituation betrachtet werden, selbst wenn es keine krankheits- oder behinderungsbedingten Änderungen im Pflegebedarf gibt. Die Gewährung eines zweiten Zuschusses für den Umbau in der neuen Wohnung hängt davon ab, ob der Umzug auf verständlichen Überlegungen des Pflegebedürftigen basiert. Das könnte der Fall sein, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt, oder wenn der Pflegebedürftige aus einer Mietwohnung in geerbtes Eigentum zieht. Ein weiteres Beispiel wäre der Umzug in eine kleinere Wohnung im eigenen Haus aufgrund des Alters der beteiligten Personen und zur Reduzierung des Arbeitsaufwands im Haushalt, und dabei gleichzeitig den Generationswechsel durch Überlassung der bisherigen größeren Wohnung an ein erwachsenes Kind und dessen Familie (BSG, B 3 P 8/06 R).
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