Der Umzug aus einer bereits mit einem Zuschuss behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine erst noch behindertengerecht auszustattende Wohnung kann einen Anspruch des pflegebedürftigen Versicherten auf einen zweiten Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung seines individuellen Wohnumfeldes begründen.
Hierauf wies das Bundessozialgericht (BSG) hin. Maßgeblich für einen erneuten Zuschuss sei allein die nachträgliche objektive Änderung der Pflegesituation. Nicht entscheidungserheblich sei nach Ansicht der Richter dagegen, ob eine Ausweitung des Pflegebedarfs vorliege. Die nachträgliche Ausweitung des Pflegebedarfs sei nämlich nur eine Variante einer nachträglichen Änderung der Pflegesituation. Sie schließe andere Varianten aber nicht aus. Vielmehr würden auch andere nachvollziehbare Erwägungen eines Pflegebedürftigen ausreichen, die eine neue Umbaumaßnahme zur Folge hätten. So könne z.B. der Umzug aus einer bereits behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation darstellen, selbst wenn sich der Pflegebedarf nicht krankheits- oder behinderungsbedingt verändert habe. Die Gewährung eines zweiten Zuschusses für Umbauarbeiten in der neuen Wohnung hänge davon ab, ob der Umzug in diese Wohnung auf nachvollziehbaren Erwägungen des Pflegebedürftigen beruhe. Das sei z.B. der Fall, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolge oder der Pflegebedürftige aus einer Mietwohnung in geerbtes Wohneigentum umziehe. Weiteres Beispiel sei der Entschluss des Pflegebedürftigen, wegen des eigenen Alters und des Alters der Ehefrau sowie zur Verringerung des Arbeitsaufwands bei der Haushaltsführung in eine kleinere Wohnung im eigenen Haus umzuziehen, einem erwachsenen Kind und dessen Ehepartner bzw. Familie die bisher genutzte größere Wohnung zu überlassen und auch eigentumsrechtlich einen Generationenwechsel herbeizuführen (BSG, B 3 P 8/06 R).
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