Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer entweder ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis anfordern kann. Die Richter stellten jedoch klar, dass ein Arbeitnehmer, der bereits ein Endzeugnis erhalten hat, kein zusätzliches Zwischenzeugnis verlangen kann. Sie begründeten dies damit, dass das Zwischenzeugnis gegenüber dem Endzeugnis nachrangig ist, und es somit keinen stichhaltigen Grund für die zusätzliche Ausstellung gibt.
Strategisch gesehen muss der Arbeitnehmer bei der Anforderung eines Zeugnisses überlegen, wie er dieses nutzen möchte. In vielen Fällen könnte es sinnvoller sein, sich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf eine neue Stelle zu bewerben, wobei dann ein Zwischenzeugnis beigefügt werden sollte. Ein Endzeugnis in der Bewerbung könnte hingegen auf Arbeitslosigkeit hindeuten. Wichtig ist dabei zu beachten, dass ein Zwischenzeugnis nur bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses angefordert werden kann. Es soll nämlich die Leistung des Arbeitnehmers lediglich bis zu dem Zeitpunkt dokumentieren, zu dem noch kein Endzeugnis über den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wurde (LAG Hamm, 19 Sa 1589/06).
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