Erbrecht

Erbrecht: Sind Abfindungen des Arbeitgebers vererblich?

Im Arbeitsrecht gelten Rechte und Ansprüche oft als höchst persönlich und sind somit nicht vererbbar. Man kann zum Beispiel einen Arbeitsplatz nicht erben. Es kann jedoch anders sein, wenn es um finanzielle Forderungen des Arbeitnehmers geht, wie die beiden folgenden Beispiele illustrieren.

Beispiel 1: Der Arbeitgeber (A) kündigte einem Arbeitnehmer (AN) zum 31.12.06. In einem Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien auf eine Abfindung von 10.000 EUR, zahlbar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. AN starb am 23.11.06. Der Erbe fordert nun die 10.000 EUR von A. Ist das gerechtfertigt?

Lösung: Ja, der Erbe hat einen Anspruch auf die Abfindung. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG, 2 AZR 250/02) entstehen schuldrechtliche Ansprüche in der Regel bereits mit dem Abschluss des Vertrags. Das BAG bestätigte auch, dass der Abfindungsanspruch grundsätzlich auf die Erben übertragen wird. Es spielt keine Rolle, ob AN den Auflösungszeitraum überlebt hat. Der Anspruch könnte jedoch in Gefahr sein, wenn die Parteien speziell vereinbart hätten, dass der Abfindungsanspruch davon abhängig sei, dass AN das Ende des Arbeitsverhältnisses erlebt. Ansonsten sind die Interessen der Parteien maßgeblich. Der Abfindungsbetrag als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust und der im Vergleich festgelegte Beendigungszeitpunkt als “Fälligkeitszeitpunkt” sind zwei Hauptgründe für die Vererbbarkeit des Anspruchs.

Beispiel 2: A kündigte AN betriebsbedingt zum 30.4.07. AN akzeptierte die Abfindung von 10.000 EUR gemäß § 10a KSchG und erhob keine Klage. AN starb am 22.4.07, und die Eltern erbten. Sie forderten den Abfindungsbetrag. Ist das gerechtfertigt?

Lösung: Nein, die Erben haben keinen Anspruch. Der Abfindungsbetrag entstand erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nach Ablauf der Kündigungsfrist. Da AN vor diesem Zeitpunkt starb, war der Anspruch nicht vererbbar und konnte nicht von den Erben geltend gemacht werden. A war auch nicht verpflichtet, AN auf diesen Umstand hinzuweisen (BAG, 2 AZR 45/06).

Zusammenfassung: Die Beispiele zeigen, dass im ersten Fall der Abfindungsanspruch schon entstanden und damit vererblich war, nur der Zeitpunkt der Fälligkeit lag in der Zukunft. Im zweiten Fall, nach Einführung des § 10a KSchG, war der Anspruch nicht vererbbar, da er erst mit dem Ende der Kündigungsfrist entstand, und AN vorher verstarb.

Haftungsausschluss: Dieser Text wurde nach bestem Wissen erstellt. Es wird keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Informationen übernommen. Sie dienen nicht der individuellen rechtlichen oder steuerlichen Beratung und begründen kein Beratungsverhältnis.