Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, welche kraft eines Vertrages in persönlicher Abhängigkeit zur Verrichtung von Diensten verpflichtet ist. Wesentliches Merkmal für die Arbeitnehmereigenschaft ist die persönliche Abhängigkeit, welche gleichsam den Arbeitsvertrag vom normalen Dienstvertrag abgrenzt. Die persönliche Abhängigkeit wird anhand der Umstände des Einzelfalls ermittelt. Die Rechtsprechung hat hierzu wichtige Kriterien, wie Eingleiderung in die Betriebsorganisation, Weisungsgebundenheit u.a., herausgearbeitet.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet die Arbeitsleistung so zu erbringen, wie sie bei Abschluss des Arbeitsvertrages fachlich oder allgemein umschrieben wurde und wie es nach den gesetzlichen und tariflichen Regelungen erwartet werden kann. In diesem Rahmen hat er den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Der Arbeitnehmer haftet aufgrund des Arbeitsvertrages grundsätzlich für Schäden, die er bei Dritten oder seinem Arbeitgeber verursacht. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs hat er je nach Grad des Verschuldens vollumfänglich, nur anteilig oder überhaupt nicht für den Schaden einzustehen.
Ferner wird das Arbeitsverhältnis von einer Treuepflicht des Arbeitnehmers geprägt. Danach ist er gehalten berechtigte Interessen des Betriebes wahrzunehmen (z.B. Schadensabwehr) und alles zu unterlassen, was den betrieblichen Interessen zuwiderläuft (z.B. Abwerbung von Kunden, Verschwiegenheitsverstoß).
Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.
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