Erbrecht: Existenzsichernde Abfindung ist nicht vererblich

Erbrecht: Existenzsichernde Abfindung ist nicht vererblich

Eine Abfindung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde, ist nicht zwangsläufig vererbbar.

Dies wurde einer Erbin vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf klargemacht. Im Mittelpunkt des Streits stand eine in Raten gezahlte Abfindung, die der Verstorbene nach seiner kündigungsbedingten Entlassung monatlich erhielt. Ziel der Vereinbarung war es, dem Arbeitnehmer bis zum 60. Lebensjahr eine angemessene Gesamtversorgung zu gewährleisten. Nach dem Tod des Erblassers stellte der frühere Arbeitgeber die Zahlungen ein, woraufhin die Erbin die Fortsetzung der Abfindungszahlungen forderte.

Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Die Richter stellten fest, dass die Abfindungsvereinbarung nicht bloß als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedacht war. Vielmehr sollte sie vorrangig dazu dienen, die Lebensgrundlage des Arbeitnehmers bis zum Eintritt in den Ruhestand abzusichern. Aufgrund dieser Bestimmung wurde entschieden, dass der Anspruch auf die ratenweise Zahlung der Abfindung nicht auf die Erben übergeht, nachdem der Arbeitnehmer verstorben ist. Die Tatsache, dass die Parteien die Zahlungen als “Abfindung” bezeichnet hatten, änderte nichts an dieser Entscheidung. Die Richter waren der Ansicht, dass nicht der Name der Leistung, sondern der durch den Parteiwillen festgelegte Zweck entscheidend sei, wenn es darum geht, ob eine Leistung an die Erben weitergegeben wird (LAG Düsseldorf, 7 Sa 1122/06).