Erbrecht: Existenzsichernde Abfindung ist nicht vererblich

Dienstreise: Kein Pardon bei Trunkenheit

Wenn ein Mitarbeiter während einer Dienstreise durch übermäßigen Alkoholkonsum und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auffällt, kann dies Grund für eine fristlose Entlassung sein.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat diesen Beschluss in einem Fall gefasst, in dem eine Angestellte eines Reisebüros von ihrem Arbeitgeber auf mehrtägige Informationsreisen von Touristikunternehmen geschickt wurde. Laut Gericht hatte die Arbeitnehmerin während einer dieser Reisen auch tagsüber in beträchtlichem Umfang Alkohol konsumiert, wobei sie schon beim Abflug deutlich nach Alkohol roch. Dieses Verhalten wurde sowohl von Kollegen aus anderen Reisebüros als auch von den vor Ort anwesenden Veranstaltern negativ wahrgenommen. Der Alkoholkonsum ging weit über das hinaus, was als normal oder akzeptabel angesehen werden könnte, und die Arbeitnehmerin war nicht in der Lage, ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen während der Reise vollständig nachzukommen. Daraufhin entschied sich der Arbeitgeber für eine fristlose Kündigung.

Die Klage gegen die Kündigung wurde vom LAG sowie der Vorinstanz abgewiesen. Die Gerichte stellten fest, dass die Klägerin nicht alkoholabhängig sei, und kamen zu dem Schluss, dass ein solcher schwerwiegender Verstoß gegen den Arbeitsvertrag einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung darstellte. Nach Einschätzung des LAG war die fristlose Kündigung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände gerechtfertigt, selbst wenn zuvor keine Abmahnung erfolgt war. Besonders im Fokus stand der erhebliche Schaden für das Image des Arbeitgebers gegenüber Wettbewerbern und Reiseveranstaltern (LAG Schleswig-Holstein, 4 Sa 529/06).