Arbeitnehmereigenschaft: Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags

Wenn ein Angestellter mit seiner Firma einen schriftlichen Vertrag über Geschäftsführerdienstleistungen unterzeichnet, wird angenommen, dass das bisherige Arbeitsverhältnis bei Antritt dieser neuen Position im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) machte in einem Fall mit einer Steuerberaterin darauf aufmerksam. Sie arbeitete zunächst auf der Grundlage eines herkömmlichen Arbeitsvertrags und ging nach etwa acht Monaten eine Vereinbarung über Geschäftsführerdienstleistungen mit dem beklagten Unternehmen ein, vertreten durch den Geschäftsführer. Nach einer gewissen Zeit kündigte das Unternehmen diesen speziellen Vertrag. In ihrer Klage argumentierte die Steuerberaterin, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis neben der Geschäftsführertätigkeit inaktiv fortbestand und nach der Kündigung wieder aufgenommen wurde.

Das BAG sah dies jedoch anders und lehnte die Klage ab. Ihrer Ansicht nach war das Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss des Vertrags über Geschäftsführerdienstleistungen rechtswirksam beendet worden. Diese Vermutung der Beendigung sei im Einklang mit der etablierten Rechtsprechung des BAG. Die neuesten Richtlinien bezüglich Unklarheiten in Standardvertragsklauseln (AGB) würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Der schriftlich abgeschlossene Vertrag über Geschäftsführerdienstleistungen erfüllte die gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform gemäß § 623 BGB für einen Auflösungsvertrag (BAG, 6 AZR 774/06).

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