Die Schmerzensgeldhöhe bestimmt sich auch nach dem Verhalten des Schädigers

Das Landgericht Koblenz hat am 24.03.2006 unter dem Aktenzeichen 10 O 244/04 einen Arzt zu einem Schmerzensgeld von 100.000 EUR verurteilt. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht nicht nur den erlittenen Körperschaden und die Existenz einer Haftpflichtversicherung, sondern auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Der Arzt hatte einen schweren Behandlungsfehler begangen, indem er die Diagnose verspätet stellte, und blieb während des gesamten Verfahrens trotz eines Sachverständigengutachtens uneinsichtig.

Im Detail hatte der Arzt dem Kläger im Juni 2002 eine Brille verschrieben und Diabetes diagnostiziert, als der Kläger über erhebliche Sehprobleme klagte. Als der Kläger in den Monaten Juli und September 2002 mit verschlimmerten Symptomen zurückkehrte, wurde der Verdacht auf eine diabetische Neuropathie (Nervenschädigung durch Diabetes) geäußert, und der Kläger wurde zu einem Neurologen überwiesen. Dort wurde eine dringende Überweisung an eine Augenklinik veranlasst wegen des Verdachts auf diabetische Retinopathie (eine diabetesbedingte Erkrankung der Netzhautgefäße). Trotz sofortiger professioneller Behandlung entwickelte der Kläger eine erhebliche Minderung der Sehschärfe auf beiden Augen und ist nun zu 100 % schwerbehindert auf beiden Augen. Ein medizinisches Gutachten kam zu dem Schluss, dass eine Untersuchung des Augenhintergrundes bereits bei der ersten Konsultation hätte durchgeführt werden müssen.

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