Die sehr kurze Zeit einer Ehe mit einem Beamten beweist nicht automatisch, dass sie hauptsächlich aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde.
So urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem Fall, in dem die Ehefrau eines Polizeibeamten 24 Tage nach der Trauung Witwe wurde, da ihr Ehemann an Lungenkrebs verstarb. Die Oberfinanzdirektion lehnte den Anspruch der Frau auf Witwengeld ab, da gesetzlich angenommen wird, dass eine Ehe mit einem Beamten, die weniger als ein Jahr dauert, hauptsächlich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde („Versorgungsehe“). Die Frau widersprach dem, da sie und ihr verstorbener Ehemann bereits seit zehn Jahren zusammengelebt hatten und ursprünglich früher heiraten wollten. Verschiedene Umstände hatten jedoch die Hochzeit immer wieder verzögert. Nach der Diagnose der ernsten Erkrankung war es der Wunsch beider, ihre Zugehörigkeit zueinander auch über den Tod hinaus zu bekräftigen.
Die Klage der Frau war erfolgreich. Die Richter stellten fest, dass ein Anspruch auf Witwengeld normalerweise durch das Beamtenversorgungsgesetz aufgrund der kurzen Ehedauer ausgeschlossen ist. Allerdings gäbe es Ausnahmen, wenn unter den gegebenen Umständen der Hauptzweck der Hochzeit nicht in der Versorgung der Witwe liege. Die Frau konnte überzeugend darlegen, dass eine frühere Heirat geplant war und erklärte, warum sie immer wieder verschoben wurde. Es gab auch keine typischen Hinweise auf eine „Versorgungsehe“. Der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern war nicht erheblich, und die Ehe wurde erst nach einer langjährigen, engen Beziehung geschlossen. Eine Gesamtbetrachtung der Situation deutet daher darauf hin, dass die Eheschließung nicht vorrangig von der Versorgung bestimmt wurde, sondern ebenso stark von anderen, sehr persönlichen Überlegungen (VG Koblenz, 6 K 1937/06.KO).
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