Keine Sperrzeit bei Wechsel von unbefristeten in befristetes Arbeitsverhältnis

Wenn ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kündigt, um eine befristete Stelle anzunehmen, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. In einem Urteil vom 12. Juli 2006 (Az.: B 11a AL 55/05 R) gab das Bundessozialgericht der Klage einer Arbeitnehmerin gegen eine von der Bundesagentur für Arbeit verhängte Sperrzeit statt. Das Gericht entschied, dass ein triftiger Grund für die Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrags vorlag, da die im Grundgesetz verankerte Berufswahlfreiheit es Arbeitnehmern ermöglichen müsse, befristete Stellen anzunehmen, die sie als attraktiv betrachten. Im konkreten Fall bekam die Klägerin zwar nicht mehr Gehalt, aber die befristete Anstellung ermöglichte ihr die Erweiterung ihrer beruflichen Möglichkeiten.

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