Einführung in die Mängelrechte-Rechtsprechungsüberblick

I. Die Pflicht des Verkäufers

Der Verkäufer ist verpflichtet die Kaufsache mangelfrei zu übereignen und zu übergeben.

1. Mangelfreiheit (Grundfragen der Gewährleistung)

a) Der Sachmangel:

Kurzdefinition: Abweichung Soll-Beschaffenheit von Ist-Beschaffenheit

Der Sollzustand des PKW wird anhand der Vorgaben des § 434 BGB nach drei Ansatzmöglichkeiten geprüft:

⇒ vertraglich vereinbarte Beschaffenheit

⇒ vertragliche Verwendungsbestimmung

⇒ gewöhnliche Verwendung; übliche Beschaffenheit

aa) vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (Beispiele)

⇒ besondere Ausstattungsmerkmale, wie z.B. Klimaautomatik

⇒ Kilometerleistung +

⇒ Baujahr +

⇒ Unfallfreiheit +

⇒ technisch einwandfreier Zustand +

⇒ Umstände des Unfalls –

⇒ Ausschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung bei Formulierung „soweit bekannt“

bb) (ohne Beschaffenheitsvereinbarung nach 1.) Eignung zur vertraglich vorausgesetzten bzw. gewöhnlichen Verwendung (Beispiele)

⇒ „Verkauf zu Listenpreis“ -> setzt Neuwagen voraus

⇒ bei Geländewagen funktionsfähiger Allradantrieb -> setzt Eignung für Offroadfahrten voraus

⇒ Fehlen einzelner technischer Neuerungen der letzten Bauserie -> keine Abweichung von gewöhnlicher Verwendung


b) Weitere konkrete Einzelfälle zu Sachmangel, Garantie und arglistiger Täuschung:

aa) Sachmangel

Fall 1 – Kauf eines PKW mit der Angabe „Jahreswagen“

Bei Kauf eines „Jahreswagens“ ergibt sich ein Mangel daraus, dass der Pkw vor Erstzulassung zwei Jahre gestanden hat (BGH, NJW 2006, 2694).

Aus der Urteilsbegründung:

Der Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs als Jahreswagen gem. § 434 I 1 BGB n.F.) hat jedenfalls –ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber bedarf– regelmäßig zum Inhalt, dass das verkaufte Fahrzeug bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist. Nach der Verkehrsanschauung ist die Lagerdauer für die

Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher Bedeutung.


Fall 2 – Kauf eines PKW mit der Angabe „fahrbereit“

Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit “fahrbereit”, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss (BGH, 22.11.2006, VIII ZR 72/06)


Fall 3 – Normaler Verschleiß ist kein Mangel

Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar (vgl. BGH, NJW 2006, 434)

Der hier in Rede stehende Turboladerdefekt, der dazu führte, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, ist zwar eine dem Käufer nachteilige Abweichung der so genannten Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit. Dieser Defekt lag jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs … noch nicht vor. … Eine Sachmängelhaftung des Verkäufers kommt daher insoweit nur in Betracht, wenn der Turboladerdefekt (Folgemangel) seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt (Grundmangel) und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war.


Fall 4 – „Serienfehler“ als Sachmangel

Auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht allein deshalb frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke, desselben Typs als so genannter Serienfehler anhaftet. … Schon der Wortlaut des Gesetzes („Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist“), legt einen weiten, herstellerübergreifenden Vergleich nahe (OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2858).

bb) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie; arglistige Täuschung

Eine Garantieübernahme ist nach allgemeinen Regeln zwar

⇒ konkludent möglich,

⇒ aber an eine dahingehende Auslegung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Die Deutung einer beschaffenheitsbezogenen Äußerung des Verkäufers als Antrag auf Abschluss eines Garantievertrags kann nahe liegen, wenn

⇒ der Käufer auf die besondere Sachkunde des Verkäufers vertraut und vertrauen darf.

Fall 5 – Beschaffenheitsgarantie für einen PKW mit der Bezeichnung „Neuwagen“
(Aus dem Urteil des BGH, NJW 2005, 1422)

Im Verkauf eines „Neuwagens“ durch einen Kraftfahrzeughändler liegt grundsätzlich die stillschweigende Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, „fabrikneu“ zu sein.

„fabrikneu“ -> das ist bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall, wenn

⇒ das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird,

⇒ es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und

⇒ zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen


Fall 6 – Haltbarkeitsgarantie für ein Fahrzeug mit dem Merkmal „fahrbereit“
(Aus dem Urteil des BGH, 22.11.2006, VIII ZR 72/06)

Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug “fahrbereit” ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt.

Fall 7 – Arglistige Täuschung bei Zusicherung der Unfallfreiheit „ins Blaue hinein“
(Auszug aus dem Urteil des BGH, NJW 2006, 2839)

Arglistig handelt, wer unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt; bedingter Vorsatz reicht hierfür aus (…). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn

⇒ er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat,

⇒ ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht


2. Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Sachmangels
    (
Mangelrechte/Gewährleistungsrechte)

a) Nacherfüllung

Der Käufer hat dem Verkäufer regelmäßig eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und kann verlangen:

-> nach Wahl des Käufers

aa) Ersatzlieferung oder

bb) Beseitigung des Mangels

⇒ Die Wahlmöglichkeit ist bei Unzumutbarkeit der gewählten Art der Nacherfüllung ausgeschlossen.

⇒ Erst nach Ablehnung oder fehlgeschlagener Nacherfüllung (in der Regel nach dem 2. Reparaturversuch) sind folgende Mangelrechte möglich:

b) Rücktritt

Nach Rücktrittserklärung sind Kaufpreis und Ware zurückzuerstatten.

c) Minderung

Der Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem der Wert der

Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde.

d) Schadenersatz

Schäden die an anderen Sachen oder Personen aufgrund des Mangels entstehen, können auch schon neben der Nacherfüllung (unter a)) geltend gemacht werden.


Fall 8 – Nachlieferungsanspruch bei Gebrauchtwagen, der sich im Nachhinein als Unfallwagen herausstellt?
(vgl. BGH, NJW 2006, 2839)

⇒ Nichtangezeigte Unfallvorschädigung ist Sachmangel

⇒ Nacherfüllung in Form von Beseitigung des Mangels

– nicht möglich, weil die Unfallfreiheit nicht wieder hergestellt werden kann

⇒ Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung

– Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann.

-> Das ist regelmäßig bei gebrauchten Sachen nicht der Fall.

Merke: Mangels Nachlieferungsanspruch wird bei Unfallvorschädigung nur Rücktritt o. Minderung vom Kaufvertrag möglich sein. Eine Frist zur Nacherfüllung ist in dieser Konstellation deshalb regelmäßig entbehrlich.


Fall 9 – Selbstvornahme der Mängelbeseitigung vor Ablauf der Nacherfüllungsfrist? 
(vgl. BGH, NJW 2005, 1348)

Aus dem Sachverhalt: Motorschaden während einer Autobahnfahrt lässt der Käufer in nahegelegener Werkstatt reparieren. Zur Instandsetzung mussten noch Teile bestellt werden. Während der Reparaturzeit von mehreren Tagen musste sich der Käufer einen Ersatzwagen nehmen. Er gab vorher dem Verkäufer nicht die Möglichkeit den Schaden selbst zu untersuchen und ggf. zu reparieren.

Aus den Gründen:

– Nacherfüllung

… Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Beseitigung des Motorschadens gesetzt hat.

Gemäß § 323 II BGB ist eine Fristsetzung unter anderem nur dann entbehrlich, wenn

⇒ der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder

⇒ besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

– Ersparte Nacherfüllungskosten

Ersparte Nacherfüllungskosten des Verkäufers sind ebenfalls nicht zu ersetzen. Beseitigt der Käufer einen Mangel der gekauften Sache, ohne dass er dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann er Kosten der Mängelbeseitigung nicht erstattet verlangen. Anderenfalls würde dem Käufer im Ergebnis ein Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers zugebilligt, auf das der Gesetzgeber bewusst verzichtet hat. Zudem würde der Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs unterlaufen.

II. Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

1. Verbraucher- und Unternehmerbegriff

Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 I BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Eine gewerbliche Tätigkeit (auch nur nebenberuflich) setzt – jedenfalls – voraus:

⇒ selbstständiges und planmäßiges Anbieten von Leistungen,

⇒ das auf eine gewisse Dauer angelegt ist und

⇒ gegen Entgelt am Markt erfolgt

Achtung: keine Voraussetzung ist die Gewinnerzielungsabsicht (anders beim Gewerbebegriff nach GewO oder HGB)


Fall 10 – Der Wolf im Schafspelz (als Unternehmer getarnter Verbraucher)
(nach BGH, NJW 2005, 1045)

Kann sich ein Käufer, der sich bei Vertragsschluss als Unternehmer ausgegeben hat (bspw. um einen Rabatt auszuhandeln), später darauf berufen, Verbraucher zu sein?

Die den Verbraucher schützenden Vorschriften der §§ 474 ff. BGB finden jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner des Unternehmers bei Abschluss des Vertrags wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht (…).

Exkurs
Sonderproblem: Unternehmereigenschaft eines ebay-powersellers? (LG Mainz, NJW 2006, 783)

Anscheinsbeweis für unternehmerische Tätigkeit, wenn

⇒ große Anzahl von online-Verkäufen über “ebay” (hier: mindestens 252 im Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten) sowie

⇒ Selbstbezeichnung als “PowerSeller”, die nur bei einem hohen Handelsvolumen verwendet werden darf.

⇒ Dieser Anschein gilt erst recht, wenn weitere Indizien für Unternehmereigenschaft hinzukommen, wie

– gewerblich gestaltete Versteigerungsbedingungen

– die Tatsache, dass der Verkäufer innerhalb eines kürzeren Zeitraums drei Kfz zum Verkauf angeboten hatte
Exkurs ende


2. Umgehungsgeschäfte

a) Agenturgeschäft
(vgl. BGH, NJW 2005, 1039)

Der vom Verbraucher (V) im Geschäft des Unternehmers (U) erworbene Gebrauchtwagen wird ausdrücklich namens und im Auftrag des Kunden (K), eines anderen Kunden des U, angeboten.

aa) Agenturgeschäfte vor Einführung der Differenzbesteuerung als Gestaltungsmittel, um beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen den Anfall der Umsatzsteuer zu vermeiden -> von der Rechtsprechung als legitimes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anerkannt worden (…).

bb) Neuberwertung im Hinblick auf Umgehung des Verbrauchsgüterkaufs

Entscheidende Bedeutung hat die Frage, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufs zwischen dem bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs und dem Fahrzeughändler verteilt sind.

Wirtschaftliches Risiko bei U, wenn Zusicherung eines Mindestverkaufspreises für den Eigentümer für das in Zahlung genommene Altfahrzeug und damit gleichzeitige Stundung für den Kaufpreis des Neufahrzeugs

=> U gilt als Verkäufer => Verbrauchsgüterkauf

Wirtschaftliches Risiko bei K, wenn dieser keine Vergünstigungen im Hinblick auf den Gebrauchtwagen für seinen Neuwagenkauf von U erhalten hat.

=> K ist Verkäufer => kein Verbrauchsgüterkauf


b) Keine Umgehung bei zwischengeschaltetem Verbraucher

Fall 11 – Das Schaf im Wolfspelz? (Der vorgeschobene Geschäftsführer)
(nach BGH, 22.11.2006, VIII ZR 72/06)

Aus dem Sachverhalt: K kaufte von B einen gebrauchten, mehr als neun Jahre alten Pkw. Dieser war auf die E-GmbH zugelassen, deren Geschäftsführer B ist. Beim Abschluss des Vertrages wurde B durch F vertreten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt. K und F einigten sich mündlich auf einen Ausschluss jeglicher Gewährleistung für den als „fahrbereit“ verkauften Pkw. Später hat K den B unter Berufung auf einen Mangel, der einen Motoraustausch erforderlich mache, vergeblich aufgefordert, sich mit der Rückabwicklung des Vertrages einverstanden zu erklären.

Aus den Gründen: Schutzbestimmungen nach dem Verbrauchsgüterkauf

Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden keine Anwendung, weil der Kläger das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer gekauft hat.

⇒ Kaufvertragspartner ist der Geschäftsführer, welcher selbst Verbraucher ist.

⇒ Die Vorschrift des Agenturgeschäfts wird für diesen Fall nicht angewendet, weil dabei der zwischengeschaltete Unternehmer als Vertragspartner gilt (dessen Unternehmereigenschaft soll verschleiert werden).

⇒ Im vorliegenden Fall wurde aber ein Verbraucher zwischengeschaltet.

3. Beweislastumkehr

⇒ Nach § 476 BGB wird vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

⇒ Die Vermutung des § 476 BGB ist widerleglich. Greift sie ein, so obliegt dem Verkäufer der Vollbeweis des Gegenteils (BGH, NJW 2006, 2250).

⇒ Achtung! Fahrlässige Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, wenn dieser ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht (BGH, NJW 2006, 434).


Fall 12 – Vorschaden aus Unfall
(nach BGH, NJW 2006, 1195)

Aus dem Sachverhalt: Käufer kauft ein gebrauchtes Fahrzeug bei dem Unternehmer. U erklärt ein Unfallschaden habe nur zu Lackschäden geführt. Innerhalb eines halben Jahres wird durch eine Werkstatt eine Beschädigung des Rahmens und des Katalysators festgestellt, welcher auf einen unfallbedingten Aufsetzvorgang zurückzuführen war.

Aus den Gründen:

⇒ …Vermutung für das Vorliegen des Mangels bei Übergabe greift auch im vorliegenden Fall.

⇒ Es kommt nicht darauf an, ob der Mangel auch erst bei Nutzung durch den Verbraucher eingetreten sein kann.

⇒ Der Mangel war bei Übergabe nicht erkennbar und damit die Geltendmachung nicht ausgeschlossen.


Fall 13 – Motorschaden wegen Zahnriemenwechsel
(nach BGH, NJW 2004, 2299)

Aus dem Sachverhalt: Motorrad hat einen Motorschaden. Es lässt sich nicht mehr klären, ob dies auf einen Fehlgebrauch durch V oder auf einen von E vor dem Verkauf womöglich unsachgemäß erneuerten Zahnriemen zurückzuführen ist.

Aus den Gründen: Es ist nicht auf den Motorschaden abzustellen (Folgemangel). Dieser war zum Übergabezeitpunkt nicht vorhanden. Vermutung lässt auf unsachgemäße Erneuerung des Zahnriemens schließen. Vom Verkäufer behaupteter Fahrfehler muss dieser beweisen.


III. Verjährung

⇒ Fristbeginn: mit Übergabe des PKW

⇒ Fristdauer: 2 Jahre

⇒ Abkürzung der Frist: bei Verbrauchern für Gebrauchtwagen auf ein Jahr möglich

Problem: Beginnt die Verjährung von regelmäßig zwei Jahren nach Nachbesserung neu?

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (BGB) führtdie Nachbesserung des Verkäufers oder eine Neulieferung zum Neubeginn der Verjährung.

Bsp.: Käufer eines PKW bekommt nach Defekt an verschiedenen Teilen in den Genuss eines anderen mangelfreien Fahrzeugs. Er hat damit wieder 24 volle Monate nach Übergabe des zweiten PKW Ansprüche auf die gesetzlichen Mängelansprüche. Die so genannte Gewährleistungsfrist beginnt erneut.

=> Man spricht daher von Kettengewährleistung.

⇒ Achtung: Es gibt aktuell keine richtungweisende höchstrichterliche Rechtsprechung.

⇒ Ein Urteil des OLG Nürnberg vom 23.08.2005 – 3 O 991/05, NJW 2005, Seite 3000 ff. sieht ebenfalls eine „Kettengewährleistung“. Ausnahme soll nach dem OLG vorliegen, wenn die Reparatur nur aus Kulanz erfolgt.

⇒ Praxistipp: Reparatur ausdrücklich aus Kulanz vornehmen (schriftlich fixieren).


IV. Nutzungsentschädigung für den Verkäufer

⇒ Gesetzeswortlaut spricht im Fall der Neulieferung einer Sache für Ersatz des Nutzungszeitraum durch den Käufer

⇒ OLG Nürnberg (Urteil vom 23.08.2005) gewährte den Nutzungsersatz nicht, bei Neulieferung einer Sache, weil dem Verkäufer der Gewinn verbleibe

⇒ Der BGH (Bundesgerichtshof) widersprach dem OLG wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts. Wegen möglichen Verstoßes gegen die Verbraucherrichtlinie der EU wurde die Frage dem EuGH (Europäischer Gerichtshof) vorgelegt.

⇒ Nach dem OLG Nürnberg soll aber eine vertragliche Vereinbarung einer Nutzungsentschädigung wirksam sein.

Praxistipp: Vertragliche Vereinbarung einer Nutzungsentschädigung für den Fall der Neulieferung (z.B. AGB)

Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.