Unzulässig ist eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen (AGB), nach der die Restzahlung des Reisepreises zu einem Zeitpunkt gefordert wird, in dem die Durchführung der Reise noch nicht feststeht.
Im Urteilsfall vor dem Landgericht (LG) Heilbronn war die Restforderung auf den Reisepreis laut AGB spätestens vier Wochen vor Antritt der Reise fällig. Der Reiseveranstalter hatte sich laut AGB allerdings bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt einen Rücktritt vom Reisevertrag für den Fall vorbehalten, dass eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Dies stelle nach Ansicht der Richter im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, weil zum Fälligkeitstermin für den restlichen Reisepreis die Durchführung der Reise noch gar nicht feststehe (LG Heilbronn, 8 O 240/06).

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