Abfindung

Abfindung

Eine Abfindungszahlung im Arbeitsrecht erfolgt in der Regel als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Grundlage einer Abfindungszahlung können arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen sein. Das Gesetz hält grundsätzlich keinen Abfindungsanspruch bereit.

Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wurde allerdings ein “quasigesetzlicher” Abfindungsanspruch geregelt. Der Arbeitgeber muss danach erst mit der entsprechenden Formulierung seiner betriebsbedingten Kündigung die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch schaffen.

Eine andere Möglichkeit zur Erlangung einer Abfindung besteht, wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses zumindest einer der Arbeitsvertragsparteien nicht zuzumuten ist. Das Arbeitsgericht kann sodann eine Abfindung gemessen an den Jahren der Betriebszugehörigkeit zuerkennen. Voraussetzung dafür ist allerdings zunächst, dass die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden muss. 

Ferner kann eine Abfindung aufgrund eines Vergleichs zwischen den Arbeitsvertragsparteien vor dem Arbeitsgericht erlangt werden, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage eine solche Beendigung des Verfahrens sinnvoll erscheint. 

Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.