Vorsteuerabzug bei sog. Karussellgeschäften

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 06.07.2006 seine Rechtsauffassung bekräftigt, dass der im Hinblick auf die Umsätze gutgläubige Unternehmer sein Recht zum Vorsteuerabzug nicht verliere, obwohl Umsätze im umsatzsteuerrechtlichen Sinn tatsächlich nicht realisiert worden sind. Der insoweit geltenden Vorschrift Art. 17 der 6. Richtlinie 77/388/EWG stehe anders lautenden nationalen Vorschriften entgegen, welche bei Umsatzsteuerkarussellen von der Nichtigkeit des Geschäfts ausgingen.

Es handelt sich hier um eine verkürzte Darstellung des EuGH-Urteils.

Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.