Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 09.02.2006 (Az.: V R 22/03) über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des „Sale-and-lease-back“-Verfahren entschieden. Der Kläger hatte Kopiergeräte erworben, welche er sodann an ein Leasingunternehmen verkaufte und mit diesem gleichzeitig einen Mietkaufvertrag abgeschlossen hatte. Nach Zahlung der letzten Rate aus dem Mietkaufvertrag sollten die Kopiergeräte wieder an den Kläger übereignet werden. Nach dem BFH läge bei Fällen wie diesem keine umsatzsteuerrechtliche Lieferung vor, weil die zivilrechtliche Eigentumsübertragung lediglich Sicherungs- und Finanzierungsfunktion gehabt habe. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Wirtschaftsgut verbleibe über den gesamten Abwicklungszeitraum regelmäßig beim Mietkäufer. Konsequenz dieser Entscheidung für den Kläger war die Verwehrung der als Vorsteuerabzug geltend gemachten Leasinggebühren. Wegen des (unberechtigten) Ausweises der Umsatzsteuer in der Rechnung an das Leasingunternehmen schuldete der Kläger außerdem die Zahlung der Umsatzsteuer. Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.

Vorsteuer beim „sale-and-lease-back“-Verfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 09.02.2006 (Az.: V R 22/03) über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des „Sale-and-lease-back“-Verfahren entschieden. Der Kläger hatte Kopiergeräte erworben, welche er sodann an ein Leasingunternehmen verkaufte und mit diesem gleichzeitig einen Mietkaufvertrag abgeschlossen hatte. Nach Zahlung der letzten Rate aus dem Mietkaufvertrag sollten die Kopiergeräte wieder an den Kläger übereignet werden. Nach dem BFH läge bei Fällen wie diesem keine umsatzsteuerrechtliche Lieferung vor, weil die zivilrechtliche Eigentumsübertragung lediglich Sicherungs- und Finanzierungsfunktion gehabt habe. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Wirtschaftsgut verbleibe über den gesamten Abwicklungszeitraum regelmäßig beim Mietkäufer. Konsequenz dieser Entscheidung für den Kläger war die Verwehrung der als Vorsteuerabzug geltend gemachten Leasinggebühren. Wegen des (unberechtigten) Ausweises der Umsatzsteuer in der Rechnung an das Leasingunternehmen schuldete der Kläger außerdem die Zahlung der Umsatzsteuer.

Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.