Befreiungvon der Gewerbesteuer auch für das Besitzpersonenunternehmen

Die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens (Rechtsprechungswechsel; vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 I R 187/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115; vom 12. November 1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662).

Mit dem Urteil des BFH vom 29.03.2006 (Az.: X R 59/00) wurde der Klage einer Betreiberin eines Pflegeheims statt gegeben, welche ihren Grundbesitz nebst Inventar an die von ihr als alleinige Gesellschafterin betriebenen GmbH verpachtete. Die GmbH betrieb auf dem gepachteten Grundbesitz ein psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim. Sie erfüllte die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Das Gericht ging im Einklang mit der Finanzverwaltung und den Vorinstanzen davon aus, dass das von der Klägerin selbst betriebenen Verpachtungsunternehmen und der GmbH in den streitigen Erhebungszeiträumen eine (unechte) Betriebsaufspaltung bestand. Dies hat zur Folge, dass die hier in Rede stehende Verpachtungstätigkeit der Klägerin als gewerblich zu qualifizieren war. Diese Verpachtungstätigkeit war folglich nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG gewerbesteuerfrei.

Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG komme nach Auffassung des erkennenden Senats nicht nur dem Betriebsunternehmen, sondern auch dem Besitzunternehmen zugute (ebenso auch Söffing, Die Betriebsaufspaltung, 3. Aufl., S. 271 ff.; derselbe, Betriebs-Berater –BB– 1998, 2289; Seer, BB 2002, 1833; Seer/Söffing, Der Betrieb –DB– 2003, 2457; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 5. Aufl., § 3 Rz. 2; L. Schmidt, Finanz-Rundschau –FR– 1984, 128; Wehrheim, BB 2001, 913; Bitz, GmbH-Rundschau –GmbHR– 2002, 597; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung –StBp– 2002, 216; Petersen, Unternehmenssteuerrecht und bewegliches System, S. 72 ff.; anderer Auffassung Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 3 Anm. 1; Blümich/von Twickel, § 3 GewStG Rz. 13).

Das Gericht entschied, dass die vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens im Wege der “Infektion” oder “Abfärbung” in eine gewerbliche umgewandelt werde. Es würde allerdings gegen das, aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) herzuleitende Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen, wenn einerseits für den die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens konstituierenden “Belastungsgrund” maßgebend auf den Gesichtspunkt der “wirtschaftlichen Verflochtenheit” und andererseits für den die Gewerbesteuerbefreiung auslösenden “Entlastungsgrund” auf den Aspekt der “rechtlichen Trennung” abgestellt würde. Zwar müsse die zivil- und steuerrechtliche Trennung beides Besitz- und Betriebsunternehmens beachtet werden. Das rechtfertige allerdings nicht, dass der Befreiungstatbestand nicht auch für das Besitzunternehmen greifen solle. Letztlich komme es auf den einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen der hinter beiden Unternehmen stehenden Person an.

Die Klägerin brauchte weder für die gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Pflegeheim noch für die auch als gewerblich einzustufende Tätigkeit als Besitzunternehmen (Vermieterin) Gewerbesteuer zahlen.  

Die Gerichtsentscheidung wurde nur in Auszügen wiedergegeben. Im Einzelfall kann sich die Rechtslage anders darstellen.