Während eines Bereitschaftsdienstes hat sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufnehmen zu können (BAG, Senat 16. März 2004 – 9AZR 93/03 – BAGE 110,60).
Bereitschaftsdienstzeiten gelten erst auf Grund des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 seit dem 1. Januar 2004 als Arbeitszeit i.S.d.. Arbeitszeitgesetzes (vgl. BAG, Senat 16.März 2004 – 9AZR 93/03 – BAGE 110,60) . Die bis dahin gesetzlich bestimmte Beurteilung von Bereitschaftsdiensten als Ruhezeit (vgl. BAG, 18. Februar 2003 – 1ABR 2/02 – BAGE 105,32) war europarechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Bereitschaftsdienste insgesamt und nicht nur die Zeiten aktiver Betätigung Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG (vgl. EuGH, 9.September 2003 – C-151/02 – [Jaeger] EuGHE I 2003, 8389). Mit der Neufassung von § 5 Arbeitszeitgesetz und § 7 Arbeitszeitgesetz hat der Gesetzgeber Europarechtskonformität hergestellt.
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