Die Entgeltfortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltfortzahlungsG) geregelt.
Nach dem EntgeltfortzahlungsG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für die Dauer von maximal 6 Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Die Entgeltfortzahlung erfolgt für jede Erkrankung zunächst nur einmal. Nach eingehaltenen Wartezeiten ist eine erneute Zahlung möglich.
Diese Entgeltzahlung durchbricht – als eine der Ausnahmen – den im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz “Ohne Arbeit kein Lohn”.
Voraussetzung ist eine Erkrankung und die darauf basierende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Die Arbeitsunfähigkeit wird regelmäßig durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes nachgewiesen. Diese AU-Bescheinigung dient im arbeitsgerichtlichen Prozess als Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit. Mit der AU-Bescheingung kann allerdings kein sog. Vollbeweis geführt werden.
Das EntgeltfortzahlungsG verpflichtet den Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Eine länger als drei Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer spätestens am vierten Tag mit der AU-Bescheinigung nachzuweisen. Mit Arbeitsvertrag und diesen ausgestaltenden Regelungen kann dieser Zeitraum verkürzt werden.

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